SATZUNG Kulturverein Krawatte e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kulturverein Krawatte e. V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Barsinghausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Ziel des Vereins ist es,

– das kulturelle Leben in der Stadt Barsinghausen und dem Umland mit einem vielfältigen, niederschwelligen und auch anspruchsvollen künstlerischen und sparten-übergreifenden kulturellen Angebot zu stärken,

– die kulturelle Teilhabe und aktive Teilnahme bis hin zu Mitverantwortung und Übernahme von selbst organisierten Aktivitäten, Projekten oder Sparten mit gegenseitigem Austausch zu fördern,

– zu gegenseitigem Respekt im Zusammenleben aller Bevölkerungskreise sowie zu innovativer Zusammenarbeit und zur offenen gesellschaftlichen Debatte anzuregen,

– und dafür einen inklusiven Treffpunkt und Ort der Begegnung für Kinder, Jugendliche, Familien, Bürgerinnen und Bürger aller Bevölkerungsgruppen, insbesondere auch für Seniorinnen und Senioren, Zugewanderte, Behinderte und kulturell sowie gesellschaftlich Benachteiligte zu schaffen.

(2) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Einrichtung und den Betrieb der „Kulturfabrik Krawatte“ in Barsinghausen und ihrer Entwicklung zu einem soziokulturellen Zentrum. Dazu führt der Verein eigene soziokulturell ausgerichtete Angebote im Rahmen des Nutzungskonzepts durch.

(3) Der Verein arbeitet zur Erreichung seiner Ziele eng mit der Stadt Barsinghausen, der Kunstschule Noa Noa e.V., dem Kunstverein Barsinghausen e.V. sowie anderen gemeinnützigen Trägern und Interessengruppen zusammen, die seinen Vereinszweck anerkennen und unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(3) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

– durch Austrittserklärung
Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.

– mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person

– durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es seit einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet oder wenn es wiederholt grob gegen die Ziele und Satzung des Vereins verstoßen hat.

(2) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. seine Vertretung zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschuss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

(3) Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

(4) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der Beirat

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Quartal statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen und das Protokoll über die vorangegangene Mitgliederversammlung beizufügen. Die Einladung kann auch per E-Mail zugestellt werden, wenn das jeweilige Vereinsmitglied dem schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes

b. Genehmigung des Jahresabschlusses

c. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

d. Entlastung des Vorstandes

e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f. Wahl der wählbaren Vorstandsmitglieder

g. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen

h. Wahl der Beiratsmitglieder auf Vorschlag des Vorstands

i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

j. Kenntnisnahme des Haushaltsplanes und des Stellenplanes

k. Beschlussfassung über Anträge

l. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

m. Beschluss über die Vereinsauflösung (s. § 12)

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme von Abs.3 Buchstabe e und m (s. § 12) – ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst – mit Ausnahme von Abs.3 Buchstabe e und m – Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Juristische Personen haben jeweils eine Stimme.

(6) Für Beschlüsse zu Abs. 3 Buchstaben e und m muss die Mitgliederversammlung eigens eingeladen werden und mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erschienen sein. Die Beschlüsse erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus bis zu vier Vorstandsmitgliedern.

(2) Geborene Mitglieder des Vorstands sind jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kunstschule Noa Noa e.V. und des Kunstvereins Barsinghausen e.V.

(3) Das dritte und vierte Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Die Festlegung der Aufgaben für die Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzes regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(5) Besteht der Vorstand aus vier Mitgliedern, sind drei, sonst zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von vier Vorstandsmitgliedern mindestens drei, bei weniger als vier mindestens zwei anwesend sind.

(7) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

(8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen; soweit der Sinn der Satzung erhalten bleibt..

(9) Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Dessen Amt endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.

§ 9 Der Beirat

(1) Der Beirat umfasst bis zu zehn Mitglieder. Die Mitglieder des Beirats unterstützen und beraten den Vorstand in jeweils bestimmten Aufgabenbereichen.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden entsprechend der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer einstellen.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und nimmt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Sie oder er führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Vorstand. Das Arbeitsgebiet der Geschäftsführung umfasst vor allem:

a) die Organisation und die konzeptionelle Entwicklung zu einem soziokulturellem Zentrum

b) die Verwaltung und Instandhaltung des Hauses

§ 11 Geschäftsordnung

Der Verein oder einzelne seiner Gremien können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Auflösung und Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

(2) Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließt.

(3) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen, deren Aufgabe und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barsinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Barsinghausen, den 11.01.2016